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Stolperfallen im Homeoffice: Was Sie jetzt unbedingt wissen müssen! •

Stefanie Sommer, Rechtsanwältin
André Schulte, Rechtsanwalt  

Seit dem 27.01.2021 und zunächst bis zum 15.03.2021 befristet ist die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in Kraft.

Dem Arbeitgeber wird durch diese Verordnung die Pflicht auferlegt, Mitarbeitern, die Bürotätigkeiten oder vergleichbare Arbeiten erbringen, das Ausführen dieser Tätigkeiten von zu Hause aus anzubieten, sofern dem keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Es obliegt dann dem Mitarbeiter, von dieser Option Gebrauch zu machen oder nicht.

Ein allgemeiner Rechtsanspruch auf Homeoffice ergibt sich aber auch aus dieser Verordnung nicht.

Was sind zwingende betriebliche Gründe, die gegen eine Verlagerung der Tätigkeit ins Homeoffice sprechen?

Diese können gegeben sein, wenn dadurch Betriebsabläufe erheblich eingeschränkt oder nicht aufrechterhalten werden können. Geht mit einer Bürotätigkeit bspw. das Bearbeiten und Verteilen der Post einher, könnte dies der Pflicht zum Angebot der Tätigkeit im Homeoffice generell entgegenstehen.

Ein lediglich temporärer Aufschub hinsichtlich der Pflicht, Arbeit aus dem Homeoffice zu ermöglichen, ergibt sich aus rein technischen oder organisatorischen Gründen, bspw. für die Dauer der Nichtverfügbarkeit benötigter IT-Ausstattung oder der Umsetzung erforderlicher Änderungen im Bereich der Arbeitsorganisation.

Am Ende heißt es also „Machen, was machbar ist!“ oder „Sollen + Können = Müssen!“ Auch können der Schutz von Betriebsgeheimnissen und/oder die besonderen Anforderungen des Datenschutzes gegen die Ausübung der Tätigkeit im Homeoffice sprechen.

Datenschutz: Arbeitgeber bleibt für die Daten verantwortlich und haftet!

Dieses ist insbesondere von Bedeutung, da der Arbeitgeber bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten „Verantwortlicher“ i.S.v. Art. 4 Nr.7 DSGVO bleibt. Er ist gegenüber den Betroffenen für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften verantwortlich, wenn der Arbeitnehmer die personenbezogenen Daten des Betroffenen im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Tätigkeit verarbeitet. Dies hat zur Folge, dass bei Datenschutzverstößen der Arbeitgeber unmittelbar gegenüber der betroffenen Person haftet und die Datenschutzbehörde ihm gegenüber ein Bußgeld erlassen kann.

Der Arbeitgeber ist daher verpflichtet, die technischen und organisatorischen Maßnahmen für die Einrichtung von Homeoffice-Arbeitsplätzen zu schaffen. Technische Maßnahmen sind bspw. die Einrichtung einer VPN-Verbindung für die Datenübertragung zwischen dem Heimarbeitsplatz und dem Büro
sowie die Installation von Sicherheitssoftware. Unter einer organisatorischen Maßnahme ist insbesondere die Einführung einer Sicherheitsrichtlinie für das Homeoffice zu verstehen. Im Rahmen einer solchen Sicherheitsrichtlinie stellt der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer die „Spielregeln“ für den Umgang mit personenbezogenen Daten im Homeoffice auf. Der Arbeitgeber hat darin u.a. anzuordnen, wie die Geräte, Datenträger und Unterlagen bei Abwesenheit vom Heimarbeitsplatz aufzubewahren sind und wie mit den Ausdrucken von vertraulichen Unterlagen umzugehen ist.

Verstöße des Arbeitnehmers gegen diese Richtlinie können zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen.

Der Arbeitgeber kann bei Verletzung der ihn treffenden Pflicht zum Homeoffice-Angebot und bei Datenschutzverstößen im Homeoffice mit empfindlichen Bußgeldern belegt werden. Nach
unserer Kenntnis finden bereits stichprobenartige Überprüfungen durch die örtlichen Behörden und Berufsgenossenschaften statt.