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Als Privatperson und Unternehmer:

Rechtlich vorsorgen – nicht nur in Zeiten von Corona

Stefanie Sommer
Sixto D. Atrio
Rechtsanwälte  

Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass der Ehegatte oder ein enger Verwandter „automatisch“ befugt ist, rechtlich für jemand anderen tätig zu werden. Vielmehr bedarf es dazu einer Vollmacht, wobei die Vorsorgevollmacht die bekannteste Form darstellt. Im Rahmen dieser Vollmacht können Sie eine oder sogar mehrere Vertrauenspersonen für unterschiedliche Bereiche Ihres Lebens (z.B. Gesundheitssorge, Vermögensverwaltung, Fragen zum Aufenthaltsort und Umgang mit Behörden) als Ihren Bevollmächtigten einsetzen.

Dieser darf grundsätzlich ab Ausstellung der Vollmacht für Sie handeln, jedoch sollten Sie ihm explizit mitteilen, wann genau er
von der Vollmacht in Ihrem Sinne Gebrauch machen sollte (mangelnde Entscheidungsfähigkeit wegen Krankheit, Unfall, Alter, längere Ortsabwesenheit usw.). Existiert keine Vorsorgevollmacht, kann Ihnen das Betreuungsgericht in den Fällen, in denen Sie Ihre eigenen Angelegenheiten nicht mehr selbstständig erledigen können, einen gerichtlichen Betreuer zur Seite stellen. Um dies zu verhindern und ein schnelles und unbürokratisches Handeln für den Fall Ihrer (vorübergehenden) Handlungsunfähigkeit sicherzustellen, sollten Sie eine individuelle Vorsorgevollmacht erstellen.

Entscheidungen über Ihre Gesundheit und medizinische Versorgung müssen Sie nicht anderen überlassen, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind. Getreu dem Motto: Ich entscheide, bevor es ein anderer tut / tun muss, können Sie vorher selbst durch das Erstellen einer Patientenverfügung Anweisungen zum späteren Vorgehen durch andere treffen.

Für genau definierte Situationen (z.B. Betroffener befindet sich im unmittelbaren Sterbeprozess oder am Ende einer tödlich verlaufenden Krankheit) können Sie ausdrücklich angeben, welche medizinischen Maßnahmen – Wiederbelebung, künstliche Beatmung / Ernährung, Medikation – Sie wünschen oder ablehnen. Aus aktuellem Anlass ist dabei zu beachten, dass eine Erkrankung mit Covid-19 zumindest zu Beginn nicht tödlich ist und der Patient sich auch nicht unmittelbar im Sterbeprozess befindet, weshalb der Anwendungsbereich der Patientenverfügung in diesem Fall zunächst nicht eröffnet ist. Die
Patientenverfügung kann deshalb separat um den speziellen Fall des Covid-19 erweitert werden, wobei Sie diesbezüglich und gegebenenfalls in Abweichung von den anderen Anwendungsbereichen entscheiden können, welche Behandlung Sie dann wünschen.

Aber auch der Unternehmer als Gesellschafter und / oder Allein-Geschäftsführer einer Personen- oder Kapitalgesellschaft sollte neben seiner privaten Vorsorgevollmacht als Ergänzung auch eine
sog. Unternehmervollmacht „in der Schublade“ oder bestenfalls in einem Ernstfallordner haben. Denn sollte der Unternehmer durch einen Unfall oder Krankheit handlungsunfähig werden, ist das Unternehmen ohne eine solche Vollmacht erstmal genauso handlungsunfähig. Dieser Fall wird von der privaten Standard-Vorsorgevollmacht nicht abgedeckt.

Bei der Erstellung der Unternehmervollmacht ist die Auswahl des Bevollmächtigten besonders wichtig. Es sollte eine Vertrauensperson sein, der Sie die Führung des Unternehmens (in Ihrem Sinne) zutrauen, dafür die fachliche Kompetenz (Achtung bei Meisterbetrieb oder sonstiger erforderlicher Qualifikation / Zulassung) besitzt und bestenfalls mit dem Unternehmen vertraut ist. Wenn Sie frühzeitig eine Unternehmervollmacht aufsetzen, sollten Sie vorab mit dem Bevollmächtigten sprechen und ihm Ihren (!) Notfallplan mitteilen. Sie sollten also genau vorgeben, was mit Ihrem Unternehmen geschehen soll, solange Sie nicht handeln können. Sie können in der Unternehmervollmacht auch bestimmte Geschäfte ausschließen oder konkret benennen, z.B. die Vollmacht zum Verkauf des Unternehmens, wenn dieses bei einem längerem Ausfall Ihrerseits nicht dauerhaft durch den Bevollmächtigten geführt werden kann. Zwar wird die o.g. Vorsorgevollmacht oft als Generalvollmacht erteilt, mit der eine Person Ihres Vertrauens auch zur Führung Ihres Unternehmens bevollmächtigt wird. Da die privat bevollmächtigte Person aber meist ein Familienmitglied ist, geht damit nicht unbedingt die fachliche Kompetenz zur Unternehmensführung einher. Aus diesem Grund ist es ratsam, die Unternehmervollmacht als ergänzende Vollmacht für den unternehmerischen Bereich zu erstellen. Zumal auch nicht jeder im Geschäftsverkehr Ihre privaten Verfügungen lesen soll, wenn ein Geschäftspartner die Vorlage der Vollmacht verlangen.