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Täuschung durch verdünnten Glühwein!

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In den letzten Wochen fanden vielerorts endlich wieder Weihnachtsmärkte statt, die trotz der in diesem Jahr für Speisen und Getränke erheblich angestiegenen Preise sehr gut besucht wurden. Schließlich liegen nahezu drei veranstaltungsarme Corona- Jahre hinter uns, in denen – wenn überhaupt – nur vereinzelt Veranstaltungen stattfinden konnten.

Stellen Sie sich vor, Sie schlendern nach drei Jahren Pause das erste Mal wieder über einen Weihnachtsmarkt, betrachten die Vielzahl an Ständen und Hütten und entscheiden sich für einen heißen Glühwein. Haben Sie sich dabei schon einmal gefragt, ob das Getränk in Ihrer Hand überhaupt Glühwein ist? Genau mit dieser Fragestellung hat sich das Landgericht München beschäftigt und mit Urteil vom 17.11.2022 und damit gerade noch rechtzeitig vor Beginn der Weihnachtsmärkte für Klarheit gesorgt.

Bei der Herstellung von Glühwein muss sich an spezielle Regeln gehalten werden, die in der EU Verordnung (EG) 251/2014 festgehalten worden sind. Voraussetzung ist, dass Glühwein ausschließlich aus drei Zutaten hergestellt werden darf: Wein, Süßungsmittel und Gewürze.

Gerade diese Regelung hat die Geschäftsidee einer sächsischen Brauerei unmöglich gemacht. Die Brauerei plante Glühwein um den Geschmack von Bier zu erweitern, damit auch die Bierliebhaber zum Kauf von Glühwein motiviert werden. Dazu stellte die Brauerei einen Glühwein her, dem Bockbierwürze beigefügt wurde. Dagegen klagte eine Weinkellerei auf Unterlassung, deren Klage, ausgerechnet in der Biermetropole Deutschlands, durch das Landgericht München stattgegeben wurde.

Im vorliegenden Fall war fraglich, ob Bockbierwürze trotz der vermeintlich eindeutigen Bezeichnung „-würze“ als Gewürz angesehen werden kann oder doch eine unzulässige Zutat für „echten“ Glühwein im Sinne der EU Verordnung darstellt. Diesbezüglich wurde ein Önologe hinzugezogen, dessen Expertise auf dem Gebiet der technologischen Forschung bei der Herstellung von Produkten und Folgeprodukten aus Traubensaft und Wein sowie in der Analyse von weinhaltigen Getränken liegt. Der Önologe beleuchtete, dass der Begriff Bockbierwürze rein historisch bedingt ist und nichts mit seinen tatsächlichen Inhaltsstoffen zu tun hat. Ferner erklärte er, dass Bockbierwürze größtenteils Wasser beinhalte und nur ein niedriger Anteil des Gemisches aus Würze bestehe. Es handelt sich demnach eher um eine Flüssigkeit, als um ein hochkonzentriertes Gewürz.

Neben den EU-weit geltenden Zutatenbeschränkungen gibt es in Deutschland noch weitere Regelungen, welche die Herstellung von Glühwein bestimmen und sich beispielsweise auf den Alkoholgehalt beziehen. Denn dieser muss bei Glühwein zwischen 7% und 14,5% liegen. Der Alkoholgehalt wurde allerdings bei der zu beurteilenden sächsischen Glühweinvariante nicht unterschritten.

Folglich sind bei der Herstellung von Glühwein strikte Regeln einzuhalten.

Ein Getränk darf dementsprechend nicht als Glühwein bezeichnet werden, wenn es noch andere als die drei zulässigen Zutaten enthält. Derartige Getränke dürfen lediglich als „weinhaltige Getränke“ geführt werden. Wenn diese dennoch als Glühwein verkauft werden, ist darin eine Täuschung des Verbrauchers zu sehen.

Lassen Sie sich jedoch von diesen rechtlichen Vorgaben, Gedankengängen und Entscheidungen nicht den Geschmack an Ihrem Glühwein oder weinhaltigem Getränk verderben. Lassen Sie es sich schmecken!